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Umstellung auf die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Zum Stichtag 19.07.2016 wird die DGRL 97/23/EG durch die DGRL 2014/68/EU ersetzt.

 

Die DGRL 2014/68/EU unterscheidet sich in ausschließlich formalen Änderungen von der Vorgängerversion. Das heißt es wurden ausschließlich Begrifflichkeiten und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

 

Technische Inhalte (insbesondere im Anh. I „Sicherheitsanforderungen“) ändern sich nicht !

 

Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Das heißt, dass alle Behälter, die nach dem 18.07.2016 fertig gestellt werden, diese neue Bezeichnung tragen müssen.

 

Für vorher fertig gestellte Behälter (z.B. Lagerbehälter) kann auch noch die alte Bezeichnung angebracht werden. Um einen geordneten Übergang sicherzustellen machen wir von diesem Recht ausschließlich bei den Behältern 50 Liter und 90 Liter gebrauch.

 

Unsere Behälter werden bis einschließlich 18.07.2016 nach der alten Bezeichnung versendet und ab 19.07.2016 nach neuer Bezeichnung.

 

Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen auch im Hinblick auf Fragen, die Ihnen von Ihren Kunden gestellt werden, weitergeholfen zu haben.

 

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Umstellung oder zu sonstigen Themen rund um Druckbehälter haben, stehen wir ihnen selbstverständlich als Ihr kompetenter Partner Maschinen- und Behälterbau GmbH gerne zur Verfügung.

 

Im Folgenden eine zeitliche Übersicht:

 

Übergangs- und Umsetzungszeiten

  • bis 01.06.2015:
    Druckgeräte auf Basis der Vollumfänglichen 2014/68/EU sind zulässig

  • ab 01.06.2015:
    Der (alte) Art. 9 der 2014/68/EU (Einstufung der Stoffe) wird ungültig; er wird durch die neue Regelung ersetzt – alle anderen Bereiche der 2014/68/EU sind weiter gültig

  • ab 19.07.2016:
    Die 2014/68/EU wird ungültig; sie wird durch die 2014/68/EU abgelöst. Bis dahin müssen auch die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften erstellt sein (Druckgeräteverordnung)

  • Taggenaue Übergangsregeln

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